Rn 5

Hier tritt eine endgültige Haftungsbeschränkung ein, wobei der Insolvenzplan hierfür Indiz ist. Der Insolvenzplan sieht häufig vor, dass der Erbe für die festgestellten Forderungen auch mit seinem Eigenvermögen haftet. Enthält der Plan hierzu keine Angaben, kann nicht unterstellt werden, dass der Erbe mit seinem Eigenvermögen haftet (Staud/Dobler § 1989 Rz 15; aA MüKo/Küpper § 1989 Rz 6). Da der Insolvenzverwalter die Rechte der Aussonderungsberechtigten und der Massegläubiger nach § 258 InsO bereits vor der Aufhebung berücksichtigen muss, kann der Insolvenzplan in diese Rechte nicht eingreifen (MüKo/Küpper § 1989 Rz 7).

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