Rn 6
Liegen die Voraussetzungen des § 1989 vor, ist im Rechtsstreit des Erben mit den Nachlassgläubigern die eingetretene Haftungsbeschränkung im Urt festzustellen; dadurch wird die Zwangsvollstreckung auf den Nachlass beschränkt (Soergel/Magnus § 1989 Rz 6).
Rn 7
Vollstreckt ein Gläubiger nach § 201 II aus dem Tabellenauszug in das Eigenvermögen des Erben, kann dieser, auch ohne Vorbehalt nach § 780 ZPO, Klage nach §§ 781, 785, 767 ZPO erheben, weil die Tabelle nur einen Titel zur Vollstreckung in den Nachlass enthält (MüKo/Küpper § 1989 Rz 7).
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