Rn 12

Vollstreckt ein Nachlassgläubiger in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen des Erben, kann sich dieser im Falle des I gem §§ 784, 785, 767 ZPO dagegen wehren. Betroffen sind die Nachlassgläubiger, die die angeführten Sicherungsrechte der §§ 804, 866, 885 ZPO nach dem Erbfall an den Nachlassgegenständen erworben haben. Liegen die Voraussetzungen vor, kann er nach §§ 785, 767 ZPO gegen die Vollstreckung in sein Eigenvermögen vorgehen und die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufheben lassen, § 784 II ZPO. Die durch die Zwangsvollstreckung erwirkte dingliche Sicherung hat aber grds Bestand. Der Erbe kann deren Aufhebung verlangen, wenn sie ihn an der Einhaltung der Rangfolge des § 1991 IV oder an der Geltendmachung seiner Ersatzforderung, § 1978 III, hindert (Grüneberg/Weidlich § 1990 Rz 6).

 

Rn 13

Auch die Eigengläubiger des Erben sind zunächst berechtigt, in den Nachlass zu vollstrecken. Str ist, ob der Erbe hier der Vollstreckung eines Eigengläubigers in den Nachlass widersprechen darf (verneinend etwa MüKo/Küpper § 1990 Rz 7), dies wird zT bestritten, weil im Falle der Befriedigung der Eigengläubiger des Erben aus dem Nachlass der Erbe auf Kosten des Nachlasses ungerechtfertigt bereichert sei. Nach richtiger Ansicht ist der Erbe hier gleichsam als ›Verwalter des dürftigen Nachlasses‹ zu betrachten, der wie der Nachlassverwalter nach § 784 II ZPO vorzugehen hat (Erman/Horn § 1990 Rz 11; Grüneberg/Weidlich § 1990 Rz 5).

 

Rn 14

Dagegen werden die Nachlasserbengläubiger, denen der Erbe auch persönlich haftet, nicht von § 1990 betroffen. Der Erbe kann wegen Forderungen, die erst in seiner Person entstanden sind, die Einrede nicht erheben (Köln NJW 52, 1145).

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