Rn 9

Der Erbe muss sich bei der Gläubigerbefriedigung grds an keine, auch nicht an die Rangfolge im Insolvenzverfahren halten, es sei denn, dass der Nachlass nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht (MüKo/Küpper § 1991 Rz 7). Ein Verstoß gegen § 1980 macht ihn zwar ersatzpflichtig, nimmt ihm aber nicht die Einrede des § 1990. Ausgeschlossene und diesen gleichgestellte Gläubiger sind hinter den anderen zurückzustellen; sie sind aber noch vor den nachlassbeteiligten Gläubigern des IV zu befriedigen, § 327 I Nr 1, 2 InsO. Grds kann der Erbe deren Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung vornehmen lassen. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:

 

Rn 10

Die sog Urteilsgläubiger, dh Gläubiger, die gegen den Erben ein rechtskräftiges Urt erstritten haben, gehen nach III den noch nicht befriedigten Gläubigern vor. Nach hM ist der Erbe sogar verpflichtet, den Urteilsgläubiger vor den übrigen Gläubigern zu befriedigen bzw Vollstreckung anderer Gläubiger abzuwehren (BGHZ 122, 197), er kann sich bereits ab Rechtskraft dieser Entscheidung auf Erschöpfung berufen (BGH NJW-RR 89, 1226 [BGH 13.07.1989 - IX ZR 227/87]) und die Befriedigung der späteren Gläubiger verweigern. IÜ kann der Erbe die Herausgabe des Nachlasses auch insoweit verweigern, als ihm selbst Ansprüche gegen den Nachlass zustehen und er den Nachlass zur Befriedigung dieser Ansprüche benötigt (BGH NJW 83, 120).

 

Rn 11

Forderungen aus Pflichtteilsrechten, auch Ergänzungsansprüche (BGHZ 85, 270), Vermächtnisse und Auflagen sind vom Erben so zu berichtigen, wie sie nach § 327 InsO im Nachlassinsolvenzverfahren zu berichtigen wären (MüKo/Küpper § 1991 Rz 9).

 

Rn 12

Hat der Erbe die Dürftigkeit herbeigeführt, ist er aufgrund seiner Verwalterhaftung verpflichtet, dem Nachlass aus seinem Eigenvermögen so viel zu ersetzen, dass alle sich später meldenden Gläubiger mit dem Anteil befriedigt werden können, den sie im Insolvenzverfahren erhalten hätten (BGH FamRZ 92, 1409). Verstöße gegen die Reihenfolge des IV führen nach Maßgabe der §§ 1978 I, 1979 zur Haftung des Erben ggü den anderen berechtigten Gläubigern. Den bevorzugten Gläubiger trifft keine Haftung, da er nur das erhalten hat, was er beanspruchen kann.

 

Rn 13

Schließlich kann dem Erben auch ein Bereicherungsanspruch nach §§ 813, 814 gegen einen Gläubiger zustehen, wenn dieser in Unkenntnis der Unzulänglichkeit des Nachlasses befriedigt wurde, sofern dessen Forderung bei Erhebung der Einrede nicht berücksichtigt worden wäre.

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