Rn 2

Der Erbe haftet den Vermächtnisnehmern (auch Quotenvermächtnis, BGH ZEV 2011, 189) und Auflagenberechtigten ggü nicht, solange der Nachlass zu ihrer Befriedigung nicht ausreicht. Ist der Nachlass auch ohne Vermächtnisse und Auflagen überschuldet, ist § 1992 nicht anwendbar (München ZEV 98, 100; str). Haftet der Erbe nicht bereits allgemein unbeschränkbar und reicht der Nachlass zur Befriedigung dieser letztrangigen Gläubiger nicht aus, trifft den Erben keine Haftung. Nicht erfasst werden den Nachlass beschwerende Pflichtteilsrechte, da sie einen aktiven Nachlassbestand zum Zeitpunkt des Erbfalls voraussetzen (Staud/Dobler § 1992 Rz 6).

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