Rn 3

Das Recht, die Überschwerungseinrede zu erheben, steht neben dem Erben auch dem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger (Staud/Dobler § 1992 Rz 15) sowie dem Erbteilserwerber und dem Hauptvermächtnisnehmer zu, wenn er mit einem Untervermächtnis/-auflage überschwert wurde (NK-BGB/Krug § 1992 Rz 8).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge