Rn 11

Der Erbe kann gegen die Fristbestimmung und die Ablehnung der Fristverlängerung oder Neugewährung sofortige Beschwerde einlegen, §§ 360, 63 FamFG, mit der er zB geltend machen kann, dass das Inventar bereits eingereicht ist (Hamm NJW 62, 53 [OLG Hamm 27.10.1961 - 15 W 418/61]). Dabei beginnt die Beschwerdefrist für alle Nachlassgläubiger mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschl dem Antragsteller bekannt gemacht wurde, für den Erben im Zeitpunkt der Zustellung.

 

Rn 12

Die sofortige Beschwerde ist in gleicher Weise für den Nachlassgläubiger statthaft, sofern er sich gegen die Festsetzung einer zu langen Frist (Staud/Dobler § 1994 Rz 26), einer Fristverlängerung oder der Neugewährung einer Inventarfrist wendet.

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