Gesetzestext

 

Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift ergänzt die §§ 1996, 1995, indem § 1952 II auf die Frist zur Inventarerrichtung übertragen wird (MüKo/Küpper § 1998 Rz 1).

B. Norminhalt.

 

Rn 2

Der Erbeserbe soll sich über die ihm zugefallene Erbschaft informieren können und nach der sechswöchigen Ausschlagungsfrist über die Annahme/Haftungsbeschränkung entscheiden. Daher enden die genannten Fristen nicht vor Ablauf der Ausschlagungsfrist; sofern die Voraussetzungen der §§ 1995 III, 1996 I vorliegen, kann der Erbeserbe, unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis der Fristsetzung und einer bereits erfolgten Annahme der Erbschaft durch den Erben, sowohl eine Fristverlängerung als auch eine neue Frist beantragen (MüKo/Küpper § 1998 Rz 3).

 

Rn 3

Die Pflicht zur Inventarerrichtung geht auf alle Erben einzeln über (NK-BGB/Odersky § 1998 Rz 2). Das Inventar eines Erbeserben kommt gem § 2063 I auch den anderen zugute. Wegen § 1944 II und III können die Inventarfristen zu unterschiedlichen Zeitpunkten enden.

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