Rn 1

Da sowohl Nachlassverwaltung als auch das Nachlassinsolvenzverfahren eine ordnungsgemäße Aufnahme des Nachlasses und die Befriedigung der Gläubiger sichern, ist die Inventaraufnahme überflüssig. Endet das Verfahren durch Einstellung mangels Masse (Stuttg FamRZ 95, 57) oder ist die Nachlassverwaltung ordnungsgemäß durchgeführt, ist eine neue Frist auf Antrag des Erben möglich. IÜ kann sich der Erbe nach § 2004 auf das Inventar des Nachlassverwalters beziehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge