Gesetzestext

 

1Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. 2Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 3Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Da sowohl Nachlassverwaltung als auch das Nachlassinsolvenzverfahren eine ordnungsgemäße Aufnahme des Nachlasses und die Befriedigung der Gläubiger sichern, ist die Inventaraufnahme überflüssig. Endet das Verfahren durch Einstellung mangels Masse (Stuttg FamRZ 95, 57) oder ist die Nachlassverwaltung ordnungsgemäß durchgeführt, ist eine neue Frist auf Antrag des Erben möglich. IÜ kann sich der Erbe nach § 2004 auf das Inventar des Nachlassverwalters beziehen.

B. Rechtsfolgen der Fristbestimmung.

 

Rn 2

Nach 1 wird die Fristbestimmung kraft Gesetzes im Zeitpunkt der Anordnung der Nachlassverwaltung bzw Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens unwirksam, sofern die Frist noch läuft. Fristversäumnis führt zum endgültigen Verlust des Haftungsbeschränkungsrechts, und zwar auch dann, wenn die Eröffnung der Nachlassinsolvenz mangels Masse abgelehnt worden ist, wenngleich die Dürftigkeitseinrede die Haftung wiederum beschränken kann (Rostock ErbR 09, 99). Unwirksam ist auch die während der Dauer der Nachlassverwaltung/des -insolvenzverfahrens angeordnete Inventarfrist. Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, braucht der Erbe kein Inventar zu errichten; er haftet dauerhaft beschränkt, §§ 1989, 1973 (MüKo/Küpper § 2000 Rz 4).

C. Rechtsmittel.

 

Rn 3

Zur Wahrung seiner Rechte steht dem Erben die sofortige Beschwerde nach § 360 FamFG sowohl im Fall des 1 als auch im Fall des 2 zu.

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