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Bei der Bezugnahme des Erben auf ein beim Nachlassgericht befindliches Inventar (Gebühr GNotKG KV 12410 KV handelt es sich um eine weitere Art der Inventaraufnahme (NK-BGB/Odersky § 2004 Rz 1). In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen auch Inventare, die vom Nachlass-/-insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, einem auftragslosen Geschäftsführer, nicht ausgewiesenen Bevollmächtigten, ausschlagenden Erben, Erbschaftsbesitzer oder vom Nachlassgericht selbst aufgenommen wurden.

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