Rn 3

Ist das Inventar von einem gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter des Erben errichtet worden oder kommt dessen Inventar dem Erben zugute, §§ 2008, 2063, 2144, 2383, findet § 2004 keine Anwendung, da das Inventar bereits als das des Erben gilt (Grüneberg/Weidlich § 2004 Rz 2).

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