Rn 2

Beim Hinzuerwerb eines weiteren selbstständigen Erbteils kann der Erbe nach 1 die Haftung, auch wenn er iü unbeschränkt haftet, für diesen Erbteil beschränken. Bei mehreren Erben haftet der Miterbe, dem mehrere Erbteile angefallen sind, vor der Nachlassteilung nach § 2059 I 2 mit seinem Privatvermögen nur für die Nachlassverbindlichkeiten, die der Quote des Erbteils entsprechen, mit der er bereits unbeschränkt haftet. Bis zur Teilung hat er das Leistungsverweigerungsrecht des § 2059 I. Beim Alleinerben, der mehrere Erbteile erhält, scheidet eine Nachlassteilung aus. Die hM wendet § 2059 I 2 analog an (Soergel/Wies § 2007 Rz 2; aA Staud/Dobler § 2007 Rz 2: In der Analogie liege ein Verstoß gegen den Sinn und Zweck des § 2059, da beim Alleinerben eine gesamthänderische Bindung gerade nicht vorliege).

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