Rn 11

Der Ehegatte des Erben kann die Haftungsbeschränkung in erster Linie durch die haftungsbeschränkenden Einreden der §§ 1973, 1974, 1989, 1990–1992, 2014, 2015 herbeiführen. Ein Verzicht auf das Beschränkungsrecht ist nur mit Zustimmung des anderen, das Gesamtgut (mit-)verwaltenden Ehegatten wirksam. Hat der Erbe den Vorbehalt des § 780 ZPO versäumt, kann sein Ehegatte diesen in das gegen ihn ergehende Duldungsurteil aufnehmen lassen (Erman/Horn § 2008 Rz 6).

 

Rn 12

Gehört der Nachlass weder zum Sonder- noch zum Vorbehaltsgut, kann er die Haftung durch das Aufgebot der Nachlassgläubiger gem § 462 FamFG, das Nachlassinsolvenzverfahren nach § 318 InsO oder durch die Anordnung der Nachlassverwaltung herbeiführen.

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