Rn 1

Die Vermutungswirkung bezieht sich nur auf die Zeit des Erbfalls und ist insoweit eingeschränkt, als sie nur relativ ggü den Nachlassgläubigern gilt (Grüneberg/Weidlich § 2009 Rz 1). Sie erfasst zunächst nur die Aktiva des Nachlasses, nicht aber die Angaben über deren Wert. Die Vermutung hat lediglich negativen Inhalt und bedeutet nicht, dass die im Inventar aufgeführten Gegenstände tatsächlich zum Nachlass gehören.

 

Rn 2

Die Vermutung gilt nicht für Eigengläubiger der Erben (ganz hM Staud/Dobler § 2009 Rz 2; Erbschaftsbesitzer, Nacherben, Erbschaftskäufer und Testamentsvollstrecker; ggü den Miterben gilt sie nur, soweit sie auch Nachlassgläubiger sind (Erman/Horn § 2009 Rz 2).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge