Rn 3

Das Inventar muss unter Beachtung der §§ 2002, 2003 vor Ablauf der Frist des § 1994 I oder freiwillig (§ 1993) errichtet werden. Fehlen Beschreibungen und Wertangaben des § 2021, wird das Inventar nicht unwirksam (MüKo/Küpper § 2009 Rz 2). Bei Unvollständigkeit des Nachlassverzeichnisses nach § 2005 II wird die Vermutung, dass weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden sind, nicht entkräftet (NK-BGB/Odersky § 2009 Rz 2). Bei vorsätzlicher Unvollständigkeit haftet der Erbe allerdings unbeschränkbar.

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