Rn 3

Die Pflicht zur Auskunftserteilung tritt erst mit der Feststellung des Nachlassgerichts nach § 1964 ein. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht führt nicht zum Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung (Staud/Dobler § 2011 Rz 6). Der Fiskus ist vor dem Prozessgericht zu verklagen; die Auskunft bezieht sich nur auf den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses und umfasst sowohl die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses als auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, § 260. Aus den §§ 1978, 1991, 666 können sich für den Fiskus weitergehende Rechenschaftspflichten ergeben (NK-BGB/Odersky § 2011 Rz 4). Auch können sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften Informationspflichten ergeben (VGH BW ZEV 19, 545 [OLG Frankfurt am Main 06.05.2019 - 8 W 13/19]).

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