Gesetzestext

 

1Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 2Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Bestimmung einer Fristsetzung ist im Fall des § 1964 nicht möglich.

B. Ausschluss der Inventarfrist.

 

Rn 2

Dem Staat kann, wenn er gesetzlicher Erbe geworden ist, ebenso wenig eine Inventarfrist gesetzt werden wie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Art 138 EGBGB (Grüneberg/Weidlich § 2011 Rz 1). Dadurch wird der Staat vor einer endgültigen, unbeschränkten Haftung nach § 1994 I 2 geschützt. Es bedarf daher auch keines Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung im Urt (§ 780 II ZPO). Zur endgültigen Haftungsbeschränkung muss sich auch der Fiskus der Einreden nach §§ 1990, 1992 bzw der Nachlassverwaltung oder -insolvenz bedienen, auch wenn die §§ 2005, 2006 nicht gelten (Staud/Dobler § 2011 Rz 4). Die Haftung beschränkt sich daher, auch bei Überschuldung, faktisch nur auf den Nachlass (Grüneberg/Weidlich § 2011 Rz 1).

C. Auskunftspflicht.

 

Rn 3

Die Pflicht zur Auskunftserteilung tritt erst mit der Feststellung des Nachlassgerichts nach § 1964 ein. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht führt nicht zum Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung (Staud/Dobler § 2011 Rz 6). Der Fiskus ist vor dem Prozessgericht zu verklagen; die Auskunft bezieht sich nur auf den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses und umfasst sowohl die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses als auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, § 260. Aus den §§ 1978, 1991, 666 können sich für den Fiskus weitergehende Rechenschaftspflichten ergeben (NK-BGB/Odersky § 2011 Rz 4). Auch können sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften Informationspflichten ergeben (VGH BW ZEV 19, 545 [OLG Frankfurt am Main 06.05.2019 - 8 W 13/19]).

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