Rn 4

Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses und kann nach § 260 die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Folge haben (KG KGJ 28, 27), die gem §§ 888, 889 ZPO zwangsweise erlangt werden kann (Frankf WM 77, 184 mwN). Die Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung führt nicht zu den Wirkungen des § 2006 III (Soergel/Kaltenbach § 2012 Rz 3).

 

Rn 5

Nach § 1865 muss der Nachlasspfleger und -verwalter ein Nachlassverzeichnis bei Gericht einreichen, in das jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist (§ 13 FamFG) Einsicht nehmen kann.

 

Rn 6

Verletzen der Nachlasspfleger oder -verwalter ihre Auskunftspflicht, haften sie den Nachlassgläubigern gem § 1985 II unmittelbar. Der Erbe hat hierfür nicht, auch nicht über § 278, einzustehen. Er ist aber daneben nach § 2314 I zur Auskunft verpflichtet (Celle JZ 60, 375). Eine Inventarfrist kann ihm während der haftungsbeschränkenden Verfahren nicht gesetzt werden.

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