Rn 1
Unbeschränkte Haftung iSd der Vorschrift liegt vor, wenn der Erbe ggü allen Nachlassgläubigern sowohl mit dem Nachlass- als auch mit seinem Eigenvermögen haftet. Sie tritt ein bei Versäumung der Inventarfrist nach § 1994 I 2, bei vorsätzlicher Unvollständigkeit des Inventars gem § 2005 I und bei Verzicht des Erben durch entspr Haftungsvereinbarung (Verwirkung).
Rn 2
II lässt dagegen die unbeschränkte Haftung des Erben nur ggü einzelnen Nachlassgläubigern zu; ggü den anderen Nachlassgläubigern kann er seine Haftung grds noch auf den Nachlass beschränken.
Rn 3
Die Beweislast für den Eintritt der unbeschränkten Erbenhaftung trägt der Nachlassgläubiger (MüKo/Küpper § 2013 Rz 5).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen