Rn 4

Durch Eintritt der unbeschränkten Haftung verliert der Erbe die Möglichkeit, das Gläubigeraufgebotsverfahren nach § 454 ff FamFG einzuleiten, die Ausschließungs- und Verschweigungseinrede der §§ 1973, 1974 und die Erschöpfungs- und Überlastungseinrede nach §§ 1989–1992 sowie die aufschiebende Einrede nach § 2016 zu erheben. Auch die §§ 1978–1980 sind nicht anwendbar, da der Erbe ohnehin mit seinem ganzen Vermögen haftet. Schließlich findet auch keine Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO statt (LG Karlsruhe ZEV 14, 443).

 

Rn 5

Nach Eintritt der unbeschränkten Haftung ggü allen Nachlassgläubigern sind die §§ 2014, 2015 nicht mehr anwendbar, da die Haftungsbeschränkung nicht mehr möglich ist (Erman/Horn § 2013 Rz 2).

 

Rn 6

Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz können die persönliche Inanspruchnahme des Erben nicht verhindern; sie führen aber zu einer Trennung von Nachlass und Eigenvermögen des Erben, damit die Nachlassgläubiger vorrangig aus dem Nachlass befriedigt werden können (Erman/Horn § 2013 Rz 2). Die Möglichkeit der Aufrechnung bleibt erhalten.

 

Rn 7

Nach §§ 316 I, 317 InsO kann der Erbe noch das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, dagegen kann die Nachlassverwaltung nur noch auf Antrag eines Gläubigers angeordnet werden (§§ 1981, 2013 I 1 Hs 2) (NK-BGB/Odersky § 2013 Rz 4).

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