Rn 2

Die dem Erben gewährte Schonfrist, beginnt mit der Annahme, dh spätestens nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Sie endet spätestens mit Ablauf von drei Monaten, wenn nicht zuvor das Inventar errichtet wurde. Der Erbe verliert die Einrede durch den Verlust des Beschränkungsrechts nach § 2016 I, indem er die Inventarfrist versäumt, Inventaruntreue vor Errichtung begeht, durch Verzicht auf das Beschränkungsrecht oder Nichterwirken des Vorbehalts nach §§ 305 I, 780 I ZPO (Erman/Horn § 2014 Rz 3).

 

Rn 3

Die Einrede steht dem Nachlasspfleger (vgl § 2017), Nachlassverwalter, verwaltenden Testamentsvollstrecker und dem gesamtgutsverwaltenden Ehegatten bei der Gütergemeinschaft zu (NK-BGB/Krug § 2014 Rz 4).

 

Rn 4

Die Einrede wird nicht gewährt ggü den sofort zu befriedigenden Ansprüchen aus § 1963 und § 1969.

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