Rn 1

Die aufschiebende Einrede dient der gleichmäßigen Befriedigung der Nachlassgläubiger und dem Schutz unbekannter Gläubiger vor einer Vorwegbefriedigung einzelner vordrängender Gläubiger (Grüneberg/Weidlich § 2015 Rz 1). Der Erbe kann die Vorabbefriedigung einzelner Gläubiger verweigern, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Erbschaftsannahme den Antrag auf Erlass des Aufgebots der Nachlassgläubiger stellt (§ 434 FamFG). Die Zulassung muss innerhalb der Jahresfrist erfolgen, weil die Einredeerhebung unter Verweis auf den bloßen Antrag nicht genügen kann, um die Wirkungen des § 2014 zu erreichen (str, aA MüKo/Küpper § 2015 Rz 2; Grüneberg/Weidlich § 2015 Rz 1).

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