Gesetzestext

 

(1) Die Vorschriften der §§ 2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschränkt haftet.

(2) Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen wird, mit der Maßgabe, dass ein erst nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach diesem Zeitpunkt im Wege der einstweiligen Verfügung erlangte Vormerkung außer Betracht bleibt.

A. Ausschluss (Abs 1).

 

Rn 1

Die Einreden der §§ 2014, 2015 sind für unbeschränkbar haftende Erben ausgeschlossen, da sie die Haftungsbeschränkung weder vorbereiten noch sichern können. Unerheblich ist, aus welchem Grund (Fristversäumnis nach § 1994 I, Inventaruntreue, § 2005 I, Verzicht auf das Haftungsbeschränkungsrecht, Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 III oder fehlender Vorbehalt des § 780 ZPO) die unbeschränkte Erbenhaftung eintritt. Allerdings können der Nachlassverwalter und der verwaltende Testamentsvollstrecker noch das Aufgebot beantragen (hM Staud/Dobler § 2016 Rz 2; aA Soergel/Kaltenbach § 2016 Rz 1) und die Aufgebotseinrede nach § 2015 geltend machen.

B. Dinglich berechtigte Nachlassgläubiger (Abs 3).

 

Rn 2

Die Einreden wirken nicht ggü dinglich Berechtigten oder Pfandgläubigern, soweit sie sich auf die Geltendmachung dieser dinglichen Ansprüche beschränken (Staud/Dobler § 2016 Rz 4). Entspr gilt für Gläubiger, die im Wege der Zwangsvollstreckung bzw Arrestvollstreckung vor dem Erbfall ein dingliches Recht an Nachlassgegenständen erlangt haben. Einem Erwerb nach dem Erbfall stehen die aufschiebenden Einreden des Erben nach § 1990 und § 321 InsO entgegen. Für die Geltendmachung sind die §§ 782, 783, 785 ZPO zu beachten (Grüneberg/Weidlich § 2016 Rz 2).

 

Rn 3

Das gleiche gilt für die nach dem Erbfall im Wege der einstweiligen Verfügung erlangte Vormerkung (Staud/Dobler § 2016 Rz 5). Hinsichtlich einer vom Erben nach § 885 bewilligten Vormerkung bleibt die Einrede ausgeschlossen (MüKo/Küpper § 2016 Rz 2).

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