Rn 1

Der mit der gesamten Nachlassverwaltung betraute Nachlasspfleger kann die Dreimonatseinrede des § 2014 und die Einrede des Aufgebotsverfahrens nach § 2015 erheben (Grüneberg/Weidlich § 2017 Rz 1). Bei unbeschränkter Erbenhaftung sind dagegen weder dem Nachlassverwalter noch dem Testamentsvollstrecker die Dreimonatseinreden möglich.

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