Rn 2

Der Erbschaftsanspruch steht zunächst dem wahren Erben zu. Anspruchsberechtigt ist aber auch der Miterbe vor der Auseinandersetzung, der zunächst die Leistung wegen der gesamthänderischen Bindung jedoch nur an alle Miterben verlangen kann (§ 2039 1), ebenso die Hinterlegung (§ 2039 2) für alle Miterben, weiter anspruchsberechtigt ist der Vorerbe bis zum Eintritt des Nacherbfalls und der Nacherbe im Anschluss nach Eintritt des Nacherbfalls.

 

Rn 3

Zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehört auch der Erbteilserwerber nach § 2033 I, der Pfändungsgläubiger eines Erbteils, der Erbschaftskäufer, jedoch erst nach Abtretung durch den Verkäufer gem § 2374 (Soergel/Dieckmann § 2018 Rz 1) sowie der verwaltende Testamentsvollstrecker, §§ 2211 f, der Nachlassverwalter, § 1984 und der Insolvenzverwalter nach § 80 InsO.

 

Rn 4

Der Nachlasspfleger hat auf Grund seines Rechts zum Besitz und zur Verwaltung des Nachlasses nach § 1960 das Recht von jedem, der Nachlassgegenstände im Besitz hat, deren Herausgabe zu verlangen, und zwar auch vom wahren Erben, solange dessen Erbrecht noch nicht rechtskräftig festgestellt ist, iÜ ist es nicht Aufgabe des Nachlasspflegers, den für den Anspruch aus § 2018 vorgreiflichen Streit um das Erbrecht zur Entscheidung zu bringen (str BGH NJW 83, 226; aA: Staud/Raff § 2018 Rz 3). Darüber hinaus wendet der BGH den Herausgabeanspruch des Nachlasspflegers analog auch auf die Surrogate nach § 2019 an (BGH NJW 83, 226 [BGH 06.10.1982 - IVa ZR 166/81]), auch eine Anwendung der §§ 2021 und 2022 erscheint daher folgerichtig, sodass der Streit im Ergebnis ohne Folgen ist.

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