Rn 13

Der Anspruch auf Herausgabe erstreckt sich sowohl auf die unmittelbar aus dem Nachlass erlangten Gegenstände sowie die Surrogate, § 2019 und die Nutzungen nach § 2020. Er stellt einen Gesamtanspruch (krit Lange JZ 13, 598) dar, weil er sämtliche auf die erlangten Gegenstände gerichteten Einzelansprüche zusammenfasst (Lange, 456). Daneben kann der Erbe, als Rechtsnachfolger des Erblassers, seine Rechte auch durch Einzelansprüche aus Eigentum, unerlaubter Handlung oder Vertrag geltend machen (Rn 1).

 

Rn 14

Der Anspruch ist übertragbar, pfändbar und vererblich. Er unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 I Nr 2. Sie beginnt für den gesamten Erbschaftsanspruch, also auch die obligatorischen Nebenansprüche, wie etwa aus §§ 2021 iVm 818 I (str Staudinger/Raff § 2026 Rz 7; offengelassen in BGH ZEV 15, 698 [BGH 14.10.2015 - IV ZR 438/14]; vgl § 2026 Rn 4), sobald der Erbschaftsbesitzer erstmals etwas aus dem Nachlass erlangt und sich als Erbe geriert (BGH FamRZ 07, 1097; aM etwa Lange JZ 13, 598, der eine unterschiedliche Verjährung für einzelne Gegenstände annimmt).

 

Rn 15

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines ihm zustehenden Pflichtteils- oder Vermächtnisanspruches des Erbschaftsbesitzers gegen das Herausgabeverlangen besteht nicht (Ddorf FamRZ 92, 600), weil der Erbe den Nachlass mit Hilfe des Herausgabeanspruchs regeln und etwaige Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse erfüllen soll (Soergel/Dieckmann § 2018 Rz 13; einschr Dütz NJW 67, 1105).

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