Rn 18

Der Kläger muss sein Erbrecht, dh den Tod des Erblassers und den Berufungsgrund, nachweisen (RGZ 92, 68). Dies kann er durch Vorlage einer formgerechten letztwilligen Verfügung (Erman/Horn § 2018 Rz 12) oder durch einen Erbschein nach § 2365 (RGZ 92, 68). Wird die Richtigkeit des Erbscheins bestritten, bleibt es bei der Beweislastverteilung, der durch Erbschein ausgewiesene Erbe kann sich hier nicht auf die Vermutungswirkung des § 2365 berufen, weil diese Vorschrift nicht bei Streit zwischen Erbprädententen anwendbar ist (Baumg/Baumgärtel § 2365 Rz 7; NK-BGB/Fleindl § 2018 Rz 25). Darüber hinaus hat der Kläger darzulegen, dass der Beklagte etwas aus dem Nachlass des Erblassers erlangt hat, und zwar aufgrund einer Anmaßung des Erbrechts.

 

Rn 19

Demgegenüber hat der Beklagte den Beweis zu führen, dass der Besitz der Sache oder die Bereicherung weggefallen ist (BGH NJW 85, 3068 [BGH 05.06.1985 - IVa ZR 257/83]).

 

Rn 20

Die Eigentumsvermutung des § 1006 II iVm § 857 gilt auch iRd Erbschaftsanspruchs (NK-BGB/Fleindl § 2018 Rz 28) mit der Folge, dass der Beklagte seinen Rechtserwerb nachzuweisen hat, und zwar auch dann, wenn der Beklagte die Sache bereits vor dem Erbfall durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben haben will (Tiedke DB 1999, 2352; aA Oldenb WM 98, 2239).

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