Rn 8

Das vom Erbschaftsbesitzer erworbene Recht entsteht unmittelbar in der Person des Erben (Staud/Raff § 2019 Rz 4). Dabei erwirbt der Erbe nur dieses Recht. Besaß der Erblasser nur ein Anwartschaftsrecht an der vom Erbschaftsbesitzer weggegebenen Sache, erwirbt auch der Erbe nur das Anwartschaftsrecht. Der Erlös aus dem Verkauf eines Erbschaftsgegenstandes, aus der Einziehung einer Nachlassforderung oder der Gegenstand aus dem Erwerb mit Mitteln des Nachlasses (BGHZ 109, 214) wird, unabhängig vom Willen des Erben, des Erbschaftsbesitzers oder eines Dritten, von selbst Bestandteil des Nachlasses und unterliegt damit der Herausgabepflicht des § 2018 und im Insolvenzverfahren des Erbschaftsbesitzers der Aussonderung, § 47 InsO (Grüneberg/Weidlich § 2019 Rz 4).

 

Rn 9

Die Surrogation tritt nicht ein, wenn der erlangte Vorteil im Vermögen des Erbschaftsbesitzers vollständig aufgeht, weil er zB Eigenverbindlichkeiten mit Mitteln des Nachlasses beglichen hat (Staud/Raff § 2019 Rz 7) oder beim Erwerb eines höchstpersönlichen Rechts, wie zB dem Nießbrauch (MüKo/Helms § 2019 Rz 6; aA Soergel/Dieckmann § 2019 Rz 7) oder der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, sowie bei Rechten, die Bestandteil eines dem Erbschaftsbesitzer gehörigen Grundstücks sind, § 96. In diesen Fällen erfolgt nur Wertersatz nach Bereicherungsgrundsätzen, § 2021 (MüKo/Helms § 2019 Rz 6).

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