Rn 7

Als Höchstgrenze der Vereinbarungen über eine Verlängerung der Verjährung sieht II eine Frist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn vor. Erfasst sind grds alle Vereinbarungen, die zu einer längeren Frist führen, gleichgültig, ob es sich um eine echte Fristverlängerung, ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns, besondere Ablaufhemmungen und Ähnl handelt. Ein auf Dauer erklärter Verzicht ist regelmäßig als solcher auf 30 Jahre auszulegen (BGH ZIP 07, 2206); ist der Verzicht eindeutig iSv Unverjährbarkeit ausgestaltet, ist er nichtig (§ 134). Einem Garantieversprechen über mehr als 30 Jahre als Dauerschuldverhältnis (s § 194 Rn 5) steht § 202 nicht entgegen (BGH NJW 08, 2995 [BGH 26.06.2008 - I ZR 221/05]).

 

Rn 8

Die rechtlichen Grenzen einer formularmäßigen Erschwerung der Verjährung sind weniger scharf umgrenzt. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit bestehen nicht, sodass auf die Generalklausel des § 307 zurückzugreifen ist. Eine Verlängerung der Fristen aus § 438 I Nr 3 um bis zu ein Jahr ist zulässig (BGH NJW 06, 47 [BGH 05.10.2005 - VIII ZR 16/05] Rz 9), nicht aber auf 10 Jahre (BGH aaO Rz 37), während bei Mängeln an Bauwerken Fristverlängerung von 5 auf 10 Jahre (BGH NJW 96, 2155 [BGH 09.05.1996 - VII ZR 259/94]) oder – im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtregelung – einer Bürgschaft von 3 auf 5 Jahre (BGH 21.4.15 – XI ZR 200/14). Unzulässig ist, abw zu § 548 die Verjährung erst zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses anzunehmen (BGH NJW 17, 3707 [BGH 08.11.2017 - VIII ZR 13/17] Rz 21), oder dass der Eintritt der Fälligkeit eines Anspruchs in das Ermessen eines Vertragspartners gestellt und auf diese Weise die Verjährung hinausgeschoben wird, wenn damit einseitig die Interessen des Gläubigers geschützt werden sollen (BGH NJW 86, 1608, 1609). Dagegen steht es den Parteien frei, die Geltendmachung der Forderung als vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung zu vereinbaren (BGH NJW 13, 1803 [BGH 26.02.2013 - XI ZR 417/11] Rz 14, 18 f).

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