Rn 4

Verwendungen sind freiwillige Ausgaben des Erbschaftsbesitzers, die dieser aus eigenen, nicht aus Nachlassmitteln, im Interesse des herauszugebenden Nachlasses, gemacht hat (Ddorf FamRZ 92, 600), sowie die Kosten für die Gewinnung der Früchte, die der Besitzer nach § 2022 herauszugeben hat. Hinzukommen nach II auch die Aufwendungen, die zur Bestreitung von Kosten der Erbschaft oder zur Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten aus Eigenmitteln dienen, wie zB die für den Erben gezahlte Erbschaftsteuer (Staud/Raff § 2022 Rz 5). Die eigene Arbeitsleistung des Erbschaftsbesitzer kann nur dann beansprucht werden, wenn er dadurch einen Verdienstausfall erlitten hat (KG OLGZ 74, 17).

 

Rn 5

Von § 2022 nicht erfasst werden die Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer im Vertrauen auf die Beständigkeit des Erbanfalls vorgenommen hat oder Leistungen aus Eigenmitteln auf nur vermeintliche Nachlassverbindlichkeiten.

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