Rn 6

Auf den Verwendungsersatzanspruch finden gem I 2 die §§ 1000–1003 Anwendung. Danach ist der Erbschaftsbesitzer für folgende Rechte darlegungs- und beweispflichtig:

I. Zurückbehaltungsrecht, §§ 1000, 273, 274.

 

Rn 7

Dem Erbschaftsbesitzer steht an allen herauszugebenden Sachen wegen seiner Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Soweit die Anrechnung nach I 1 erfolgt, ist das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

 

Rn 8

Ist der Erbschaftsbesitzer zugleich Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter, kann er sein Zurückbehaltungsrecht nicht auf diese Befugnisse stützen, sondern lediglich auf Verwendungen die er für den Nachlass getätigt hat.

 

Rn 9

Hat der Erbschaftsbesitzer eine zu seinen Gunsten lautende unrichtige Eintragung im Grundbuch erlangt, findet § 2022 auf den Grundbuchberichtigungsanspruch des Erben entgegen einer verbreiteten Meinung keine entsprechende Anwendung, der Erbschaftsbesitzer kann also die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nicht verweigern, bis ihm die Verwendungen auf das Grundstück ersetzt wurden (so aber etwa Staud/Raff § 2022 Rz 3; Grüneberg/Weidlich § 2022 Rz 4). Der Erbe ist auf die Bewilligung des Erbschaftsbesitzers nicht angewiesen, wenn er den Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO erbringt, iÜ ist die Richtigkeit des Grundbuchs dem Zurückbehaltungsrecht des Erbschaftsbesitzers vorrangig, da er der Sicherheit des Rechtsverkehrs dient und die Buchposition für den Erbschaftsbesitzer keinen Wert hat.

II. Klage auf Verwendungsersatz, § 1001.

 

Rn 10

Der Besitzer kann innerhalb der Ausschlussfrist des § 1002 (§ 1002 Rz 2), beginnend mit der Herausgabe der Sache oder dem letzten Nachlassgegenstand, wenn die Verwendung auf den Nachlass als Ganzen erfolgte) den Verwendungsersatzanspruch nach § 1001 1 gerichtlich geltend machen. Allerdings muss der Erbe die Verwendungen genehmigt oder die Sache vom Erbschaftsbesitzer oder in sonstiger Weise wiedererlangt haben (MüKo/Helms § 2022 Rz 11).

 

Rn 11

Hat der Erbschaftsbesitzer Verwendungen auf die ganze Erbschaft gemacht, muss der Erbe die ganze Erbschaft, ihre Surrogate oder ihre Ersatzwerte erhalten haben (hM Erman/Horn § 2022 Rz 6); vom Ersatzanspruch kann er sich nach § 1000 2 nur durch Rückgabe aller wiedererlangten Erbschaftsgegenstände befreien.

III. Pfandähnliches Befriedigungsrecht, § 1003.

 

Rn 12

Der Erbschaftsbesitzer hat ein pfandähnliches Befriedigungsrecht an allen in seinem Besitz befindlichen Erbschaftssachen und ein Wegnahmerecht gem §§ 997, 258 analog.

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