Rn 7

Dem Erbschaftsbesitzer steht an allen herauszugebenden Sachen wegen seiner Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Soweit die Anrechnung nach I 1 erfolgt, ist das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

 

Rn 8

Ist der Erbschaftsbesitzer zugleich Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter, kann er sein Zurückbehaltungsrecht nicht auf diese Befugnisse stützen, sondern lediglich auf Verwendungen die er für den Nachlass getätigt hat.

 

Rn 9

Hat der Erbschaftsbesitzer eine zu seinen Gunsten lautende unrichtige Eintragung im Grundbuch erlangt, findet § 2022 auf den Grundbuchberichtigungsanspruch des Erben entgegen einer verbreiteten Meinung keine entsprechende Anwendung, der Erbschaftsbesitzer kann also die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nicht verweigern, bis ihm die Verwendungen auf das Grundstück ersetzt wurden (so aber etwa Staud/Raff § 2022 Rz 3; Grüneberg/Weidlich § 2022 Rz 4). Der Erbe ist auf die Bewilligung des Erbschaftsbesitzers nicht angewiesen, wenn er den Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO erbringt, iÜ ist die Richtigkeit des Grundbuchs dem Zurückbehaltungsrecht des Erbschaftsbesitzers vorrangig, da er der Sicherheit des Rechtsverkehrs dient und die Buchposition für den Erbschaftsbesitzer keinen Wert hat.

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