Rn 3
Die Gutgläubigkeit hinsichtlich seines Besitzrechts an einem Gegenstand lässt die Haftung für diesen Gegenstand entfallen, weil sich der Besitzer ggü des Gesamtanspruchs mit Einzeleinwendungen verteidigen kann (Staud/Raff § 2024 Rz 3; aA Grüneberg/Weidlich § 2024 Rz 2, der die Haftung gänzlich entfallen lässt).
Rn 4
Der Erbe hat neben dem Verzug auch die Bösgläubigkeit zu beweisen.
Rn 5
Der Anspruch verjährt nach § 197 I Nr 1 (Grüneberg/Weidlich § 2018 Rz 10).
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