Rn 2

Neben einzelnen Nachlassgegenständen kann auch die gesamte Erbschaft durch eine Straftat wie Urkundenfälschung, Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren erlangt sein, nicht aber durch Unterschlagung von Nachlasssachen (Erman/Horn § 2025 Rz 3).

 

Rn 3

Nimmt der Erbanwärter einen Nachlassgegenstand an sich, begeht er verbotene Eigenmacht. Dh, die Vorschrift wendet sich gegen die tatsächlich ausgeübte Sachherrschaft des Erben, wobei mittelbarer Besitz ausreicht (Staud/Raff § 2025 Rz 6). Haftungsvoraussetzung ist ein doppeltes Verschulden: Der Erbschaftsbesitzer muss dem Erben schuldhaft dessen tatsächlich begründete Sachherrschaft entziehen und schuldhaft iSd § 823 I hinsichtlich seines fehlenden eigenen Erbrechts gehandelt haben (MüKo/Helms § 2025 Rz 4), wobei Fahrlässigkeit ausreicht (Grüneberg/Weidlich § 2025 Rz 2).

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