Rn 4

Die Haftungsverschärfung wirkt sich immer nur für den konkreten Gegenstand aus, den der Erbschaftsbesitzer im Wege einer Straftat/verbotener Eigenmacht erlangt hat (Staud/Raff § 2025 Rz 4). Darüber hinaus ist der Erbanwärter durch die deliktische Haftung nicht nur mit dem Zufallsrisiko des § 848, sondern auch mit der Beschränkung seiner Verwendungsersatzansprüche nach §§ 950, 994–996 auf die nützlichen und notwendigen Verwendungen belastet (NK-BGB/Fleindl § 2025 Rz 1).

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