Rn 7

Zu ihnen zählen der Erbe, der Vorerbe, der Nacherbe erst nach Eintritt des Nacherbfalls, der Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, der verwaltende Testamentsvollstrecker und der Gläubiger, der den Erbschaftsanspruch gepfändet hat (MüKo/Helms § 2027 Rz 3). Nach §§ 2039 1, 2027 kann jeder Miterbe verlangen, dass allen Miterben gemeinschaftlich Auskunft erteilt wird.

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