Rn 4

Beendet eine Partei durch Erklärung eindeutig die Verhandlung, ist auch die Hemmung beendet (BGH NJW 98, 2819, 2820 [BGH 30.06.1998 - VI ZR 260/97]); § 193 gilt (BGH NJW 14, 3435 Rz 10). Einer Erklärung steht entspr eindeutiges Verhalten eines Beteiligten gleich, zB ggf die Ablehnung eines Vergleichsangebots (BGH NJW 12, 3633 [BGH 15.08.2012 - XII ZR 86/11] Rz 36). Sind die Verhandlungen lediglich eingeschlafen, steht dieses einem Abbruch gleich (BGH 15.12.16 – IX ZR 58/16 Rz 15). Hier endet die Hemmung zu dem Zeitpunkt, zu dem unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben mit dem nächsten Verhandlungsschritt zu rechnen gewesen wäre (BGH NJW 09, 1806 [BGH 06.11.2008 - IX ZR 158/07] Rz 10; 10, 60 Rz 25 f); insoweit ist es unerheblich, welche Seite sich verschweigt (BGH 8.11.16 – VI ZR 594/15 Rz 25 f). Typischer Fall ist, dass der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden (BGH NJW 14, 2574 [BGH 04.06.2014 - IV ZR 348/13] Rz 17). Im üblichen Geschäftsverkehr ist mit Reaktionszeiten von maximal einem Monat zu rechnen (BGH 30.4.15 – IX ZR 1/13 Rz 9: zum Vergleichsangebot; Hamm 25.10.12 – I-28 U 233/09: zur Aufforderung zur Anspruchsbegründung iSv § 697 I). Haben die Parteien eine Verhandlungspause vereinbart, liegt die Verpflichtung zur Wiederingangsetzung der Verjährung beim Schuldner (BGH NJW 86, 1337, 1338 [BGH 07.01.1986 - VI ZR 203/84]). Wird nach Abbruch der Verhandlung diese wiederaufgenommen, bewirkt das erneute Hemmung.

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