Rn 31

Nach § 8 V AktG sind Aktien vererblich, in der Auseinandersetzung aber nicht teilbar. Die Vererblichkeit des Aktienrechts kann nicht ausgeschlossen werden. Allerdings kann die Satzung der AG das Recht vorbehalten, die betroffenen Aktien beim Erbfall an bestimmte Personen oder beim Eintritt des Erbfalls einzuziehen, § 237 AktG. Die Eintragung des Rechtsübergangs von Namensaktien im Aktienbuch ist nach §§ 67, 68 AktG nicht erforderlich. Die Aktien gehen mit dem Erbfall auf die Erben als Gesamthandelsgemeinschaft über (MüKo/Gergen § 2033 Rz 68). Die sich aus den Aktien ergebenden Rechte müssen einheitlich ausgeübt werden, § 69 I AktG.

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