Rn 21

Der Veräußerer bleibt Erbe (Rn 1), dem auch nach der Verfügung unveräußerliche Befugnisse verbleiben, etwa nach § 2373; auch haftet er nach §§ 2382, 2383; er kann auch nach Erbteilsübertragung für erbunwürdig erklärt werden.

 

Rn 22

Er bleibt weiterhin Inhaber des Zusatzpflichtteils (§ 2305) und von Pflichtteilsergänzungsansprüchen (Lange/Kuchinke § 42 II 3).

 

Rn 23

Ein bereits erteilter Erbschein ist durch die Veräußerung nicht unrichtig geworden. Erfolgte die Veräußerung des Erbteils vor Ausstellung des Erbscheins, so ist dennoch der veräußernde Miterbe und nicht der Erwerber darin zu benennen (RGZ 64, 173).

 

Rn 24

Erbrechtliche Gestaltungserklärungen wie die Erbschaftsannahme nach § 1943, die Ausschlagung oder auch die Anfechtung nach § 1954 kann nur der Miterbe abgeben. Er allein ist nach § 2227 berechtigt, die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen (KG KJZ 29, 1347).

 

Rn 25

Hat der Miterbe über seinen Nachlassanteil verfügt, kann er weder die Auseinandersetzung nach § 2042 verlangen noch sein Miterbenvorkaufsrecht nach § 2034 ausüben (BGH NJW 93, 726 [BGH 16.12.1992 - IV ZR 222/91]).

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