Rn 4

Das Vorkaufsrecht besteht allein bei Verkauf des Erbteils durch einen Miterben, den Erben oder Erbeserben eines Miterben (BGH NJW 69, 92 [BGH 14.10.1968 - III ZR 73/66]) an Dritte (BGH ZEV 01, 116), nicht aber an einen anderen Miterben (stRspr BGH ZEV 93, 72; BGH NJW 11, 1126), und zwar unabhängig davon, ob dieser Dritte einen weiteren Erbteil hinzu erwirbt (BGH NJW 71, 1264).

 

Rn 5

Das Vorkaufsrecht setzt stets einen Kaufvertrag (§ 2371) voraus. Auf andere Austauschverträge ist die Vorschrift nicht anwendbar (Rn 6).

 

Rn 6

Das Vorkaufsrecht besteht insbes nicht bei Schenkungen (BGH 57, 1162), gemischter Schenkung (RGZ 101, 99), Verpfändung, Sicherungsabtretung (BGH NJW 57, 1515 [BGH 13.07.1957 - IV ZR 93/57]), Hingabe an Zahlungs Statt (Hambg OLGZ 14, 285), Tausch (BGH NJW 64, 540 [BGH 11.12.1963 - V ZR 41/62]), beim Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter (§ 471). Es besteht auch dann nicht, wenn ein Erbe die Versteigerung des Nachlasses betreibt (BGH NJW 72, 1199 [BGH 19.04.1972 - IV ZR 117/70]).

 

Rn 7

Das Vorkaufsrecht erlischt, wenn der Erbteil an den veräußernden oder einen anderen Miterben übertragen wird (RGZ 170, 203) und lebt auch nicht wieder auf, wenn der veräußernde Miterbe später den Anteil zurückerwirbt (BGH NJW 11, 1126).

 

Rn 8

Die öffentlich-rechtliche Veräußerung eines Nachlassanteils im Umlegungsverfahren erfüllt, wenn er nur aus einem Grundstück besteht, die Voraussetzungen des § 2034 nicht (Clasen DVBl 56, 821).

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