Rn 29

Nach II 2 ist das Vorkaufsrecht, zusammen mit dem Miterbenanteil, vererblich (Staud/Löhnig § 2034 Rz 11). Das Vorkaufsrecht des Miterben lebt auch nach Veräußerung seines Erbteils nicht mehr in der Person des Erwerbers auf, wenn er den Miterben später beerbt (BGH NJW 11, 1126).

 

Rn 30

Das Vorkaufsrecht gehört im Falle der Insolvenz eines Miterben nicht in die Insolvenzmasse und steht daher dem Insolvenzverwalter nicht zu. Es geht auch nicht zusammen mit der Erbteilsübertragung auf den Erwerber über (Grüneberg/Weidlich § 2034 Rz 2). Einzelne Miterben können es, solange das Vorkaufsrecht anderen Miterben zusteht, unter der ausdrücklich oder schlüssig erklärten Bedingung geltend machen, dass die übrigen es nicht ausüben.

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