Rn 2

Die Haftungsfreistellung in 1 erfolgt im Zeitpunkt der Übertragung, nicht bei Ausübung des Vorkaufsrechts. Hinsichtlich des durch das Vorkaufsrecht hinzu erworbenen Erbteils trifft die Miterben die unbeschränkte Haftung (Staud/Löhnig § 2036 Rz 3).

 

Rn 3

Es verbleibt aber nach 2 bei der Haftung für mangelhafte Verwaltungshandlungen gem §§ 1978–1980. Sie umfasst auch das Privatvermögen, sofern der Haftende den Nachlass in Besitz genommen hat. Der Verweis auf §§ 1990, 1991 bewirkt, dass der Erwerber nach den §§ 1978 ff auch dann den Nachlassgläubigern haftet, wenn wegen der Bedürftigkeit des Nachlasses weder die Nachlassverwaltung noch die Nachlassinsolvenz stattfindet (MüKo/Gergen § 2036 Rz 5 mwN).

 

Rn 4

IÜ ist nur der Nachlass- bzw Insolvenzverwalter anspruchsberechtigt. Der Aufwendungsersatz richtet sich nach § 1978 III.

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