Gesetzestext

 

1Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. 2Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die an und für sich nicht unausschließbare Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten des Erbschaftskäufers entfällt ausnsw, wenn er den Anteil an den/die vorkaufsberechtigten Erben abgeben muss. Für die vom Käufer während seiner Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft begründeten Eigenverbindlichkeiten haftet er allerdings weiter (NK-BGB/Ann § 2036 Rz 5).

B. Haftungsbefreiung.

 

Rn 2

Die Haftungsfreistellung in 1 erfolgt im Zeitpunkt der Übertragung, nicht bei Ausübung des Vorkaufsrechts. Hinsichtlich des durch das Vorkaufsrecht hinzu erworbenen Erbteils trifft die Miterben die unbeschränkte Haftung (Staud/Löhnig § 2036 Rz 3).

 

Rn 3

Es verbleibt aber nach 2 bei der Haftung für mangelhafte Verwaltungshandlungen gem §§ 1978–1980. Sie umfasst auch das Privatvermögen, sofern der Haftende den Nachlass in Besitz genommen hat. Der Verweis auf §§ 1990, 1991 bewirkt, dass der Erwerber nach den §§ 1978 ff auch dann den Nachlassgläubigern haftet, wenn wegen der Bedürftigkeit des Nachlasses weder die Nachlassverwaltung noch die Nachlassinsolvenz stattfindet (MüKo/Gergen § 2036 Rz 5 mwN).

 

Rn 4

IÜ ist nur der Nachlass- bzw Insolvenzverwalter anspruchsberechtigt. Der Aufwendungsersatz richtet sich nach § 1978 III.

C. Ansprüche der Miterben.

 

Rn 5

Beim Erbteilskauf durch einen Miterben haftet der Käufer den vorkaufsberechtigten Miterben nach §§ 1922 I, 2382, der Erwerber nach §§ 2042 II, 756.

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