Rn 16

Die Miterben sind einander verpflichtet, bei den für eine ordnungsgemäße Verwaltung erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken, I 2 Hs 1 (MüKo/Gergen § 2038 Rz 41). Hierzu gehören grds auch Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände (BGH ZEV 06, 24 [BGH 28.09.2005 - IV ZR 82/04]), auch wenn die Verfügung durch die Mehrheit ausreichend ist (Rn 6). Die Zustimmung kann im Klagewege erzwungen werden (BGHZ 6, 76); der Klageantrag ist auf Einwilligung zu einer bestimmten Verwaltungs- und Anordnungsregelung zu richten (MüKo/Schmidt § 744, 745 Rz 32 mwN). Das Gericht prüft, ob die bisherige Regelung billigem Ermessen widerspricht und die Neuregelung diesen Anforderungen genügt (MüKo/Schmidt §§ 744, 745 Rz 32).

 

Rn 17

Ferner besteht eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses gem § 1993, da die Verwaltung des Sondervermögens erst mit der gesicherten Bestandsermittlung beginnt (Karlsr MDR 72, 424; aA RGZ 81, 30).

 

Rn 18

Verletzt ein Miterbe seine aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen den Miterben resultierende Mitwirkungspflicht oder seine Pflicht, gegen schädigendes Verhalten anderer Mitglieder der Erbengemeinschaft einzuschreiten (MüKo/Gergen § 2038 Rz 45), macht er sich nach den allg Regeln der §§ 280 I iVm 276, 278 schadensersatzpflichtig (BGH ZEV 06, 24 [BGH 28.09.2005 - IV ZR 82/04]); für einen Erfüllungsgehilfen haftet er nach § 278 (Keßler DRiZ 66, 395). Da die Mitwirkungspflicht nur unter den Miterben besteht, kann ein Dritter weder die Mitwirkung von Miterben verlangen noch denjenigen, der nicht mitwirkt, wegen Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (BGH NJW 58, 2061).

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