Rn 2

Die Erbengemeinschaft verwaltet bis zur Auseinandersetzung den Nachlass gemeinschaftlich und ist als solche dessen handlungsfähiges Organ. Hierzu gehört auch das Erfordernis gemeinschaftlicher Verfügungen nach § 2040 (MüKo/Gergen § 2038 Rz 1). Trotz des Grundsatzes der gemeinschaftlichen Verwaltung ist die einstimmige Entscheidung nur bei außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen erforderlich. Über Maßnahmen der laufenden Verwaltung, dh solcher, die der Beschaffenheit des Gegenstandes und dem Interesse der Erben nach billigem Ermessen entsprechen (NK-BGB/Ann § 2038 Rz 19), entscheiden die Miterben gem §§ 2038 II 1, 745 nur mit Stimmenmehrheit, wobei sich das Gewicht der einzelnen Stimme nach der Höhe der jeweiligen Erbquote bemisst (sog ordnungsgemäße Verwaltung). Insoweit kann auch die Verfügung über einen Nachlassgegenstand eine zustimmungspflichtige Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung sein (BGH ZEV 06, 24), für die eine Mitwirkungsverpflichtung der Miterben besteht, I 2 Hs 1. Der Miterbe kann auf Mitwirkung in Anspruch genommen werden. Der Verkauf einzelner Eigentumswohnungen aus dem ungeteilten Nachlass zur Tilgung persönlicher Schulden eines Miterben ist regelmäßig eine wesentliche Veränderung des Gesamtnachlasses, so dass eine Schadensersatz begründende Zustimmungspflicht der anderen Miterben im Rahmen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung nicht besteht (München ErbR 08, 300). Notwendige Erhaltungsmaßnahmen kann jeder Miterbe allein treffen, § 2038 I 2 Hs 2, sofern die Maßnahme dringlich ist, dh die Entscheidung keinen Aufschub bis zur Zustimmung der Miterben duldet (BGHZ 6, 76). Darüber hinaus wird dem einzelnen Miterben ein Notverwaltungsrecht eingeräumt (Bertzel NJW 62, 2280). Für dringliche Maßnahmen hat jeder Miterbe ein Notverwaltungsrecht und damit die alleinige Entscheidungskompetenz (Grüneberg/Weidlich § 2038 Rz 1).

 

Rn 3

Fehlen die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer der drei Verwaltungsarten, ist sie nach innen und außen unwirksam (MüKo/Gergen § 2038 Rz 8). Allerdings können dem Miterben hier Ansprüche aus GoA zustehen, da § 2038 die Anwendbarkeit der §§ 683 ff nicht ausschließt (BGH NJW 21, 157 [BGH 07.10.2020 - IV ZR 69/20]).

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