Rn 1

Weil die Erbengemeinschaft unabhängig vom Willen der Miterben entsteht, kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Die Regelungen für die Abwicklung ergeben sich aus den §§ 2042 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge