Rn 9

Bei anderweitigen Vereinbarungen der Miterben hat jeder von ihnen Anspruch auf Erbauseinandersetzung. Da die §§ 2046 ff, 2042 II iVm 752 ff eine alle Miterben und den gesamten Nachlass, mit Ausn von § 2047 II, erfassende Auseinandersetzung vorsehen, hat jeder Miterbe zunächst Anspruch auf eine vollständige Auseinandersetzung des Nachlasses. Eine Teilauseinandersetzung ist daher grds nicht möglich (BGH NJW 85, 51 [BGH 14.03.1984 - IVa ZR 87/82]; Koblenz ZEV 14, 217), es sei denn, der Erblasser hat sie vorgesehen, die Erben haben sich auf eine Teilauseinandersetzung geeinigt oder es liegen besondere Gründe vor, die eine Teilauseinandersetzung auch gegen den Willen eines Miterben rechtfertigen, sofern Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr bestehen (Köln NJW-RR 96, 1352 [OLG Köln 25.01.1996 - 1 U 47/95]) und berechtigte Belange der Erbengemeinschaft oder einzelner Miterben nicht beeinträchtigt werden (BGH FamRZ 84, 688). Eine Teilauseinandersetzung kann etwa dann verlangt werden, wenn eine entsprechende Teilungsanordnung des Erblassers vorliegt und der Nachlassgegenstand nicht zur Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten benötigt wird (Rostock FamRZ 10, 329).

 

Rn 10

Sind alle Nachlassverbindlichkeiten getilgt, kann jeder Miterbe nach §§ 2047 I, 2042 II mit 752–754 die Teilung jedes Nachlassgegenstandes verlangen, wodurch gegenständliche Teilauseinandersetzungen möglich sind, ohne dass gleichzeitig die Teilung aller übrigen Nachlassgegenstände betrieben werden müsste. Dagegen muss, wenn noch Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind, neben dem Vorliegen eines sachlichen Grundes eine Beeinträchtigung der Interessen der übrigen Miterben ausgeschlossen sein (BGH NJW 63, 1610 [BGH 28.06.1963 - V ZR 15/62]).

 

Rn 11

Es besteht kein Anspruch auf eine persönliche Teilauseinandersetzung, diese kann nur einvernehmlich vereinbart werden (BGH NJW 85, 51 [BGH 14.03.1984 - IVa ZR 87/82]), dh alle Miterben einschl eines etwaigen Testamentsvollstreckers sind mitwirkungsbereit. Auch die Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG setzt voraus, dass der antragstellende Miterbe die Gesamtauseinandersetzung bewirken will und nicht allein bezweckt, hinsichtlich des zu versteigernden Grundstücks die Auseinandersetzung herbeizuführen (KG ErbR 12, 348). Will der Miterbe aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, hat er die Möglichkeit, seinen Erbteil gem § 2033 auf die anderen oder einen Dritten zu übertragen (BGHZ 86, 379), nach Auffassung des BGH (NJW 98, 1557; OLG Zweibrücken ZEV 12, 264) kann er auch im Wege der Abschichtung ausscheiden (Rn 35).

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