Rn 35

Die Erbengemeinschaft kann nicht nur durch Vereinbarung, sondern durch Zeitablauf, Tod eines Miterben, Pfändung eines Nachlassanteils eines Miterben, Insolvenz eines Miterben oder durch Aufhebung nach § 749 II beendet werden (Grüneberg/Weidlich § 2042 Rz 17). Nach Ansicht des BGH ist auch eine Abschichtung möglich, indem der austrittswillige Miterbe vertraglich seine Mitgliedschaftsrechte (insgesamt, nicht etwa an einzelnen Nachlassgegenständen: Frankf FGPrax 19, 106 [OLG Frankfurt am Main 25.02.2019 - 20 W 43/19]) an die Erbengemeinschaft (nicht unbedingt gegen Abfindung) aufgibt und dadurch einvernehmlich aus der Erbengemeinschaft ausscheidet (BGH NJW 98, 1557 [BGH 21.01.1998 - IV ZR 346/96]). Dadurch wächst der Anteil des Ausscheidenden den verbleibenden Miterben nach dem Verhältnis ihrer bisherigen Anteile an, wodurch aber der Fortbestand der Gesamthand unter den verbleibenden Miterben erhalten bleibt (BGH ZEV 05, 22). Verbleibt nur noch ein Miterbe, wird die Erbengemeinschaft beendet (BGH NJW 11, 525). Entgegen der Auffassung des BGH handelt es sich bei der Abschichtung jedoch um eine unzulässige Rechtsfortbildung. Nicht zuletzt die fehlende gesetzliche Grundlage der Abschichtung und vor allem die angenommene Formfreiheit der Abschichtung, die auch dort angenommen wird, wo Grundbesitz im Nachlass ist, führt zu erheblichen Problemen, etwa im Grundbuchrecht (Zweibrücken ZEV 12, 264; Böhringer ZEV 12, 265 [OLG Zweibrücken 25.11.2011 - 3 W 124/11]; zu Fragen der Haftung vgl Bredemeyer/Tews ZEV 12, 352). Die Abschichtung ist daher als unzulässige Rechtsfortbildung abzulehnen (so etwa Kanzleiter ZEV 12, 447), zumal eine auszufüllende Regelungslücke nicht zu erkennen ist.

 

Rn 36

Nach § 2042 II finden auf die Erbauseinandersetzung die Vorschriften über die Aufhebung einer Gemeinschaft ergänzend Anwendung. So ist der nach §§ 2042 II, 758 unverjährbare Erbauseinandersetzungsanspruch nicht mehr durchsetzbar, wenn ein Miterbe im Besitz der Erbschaft und der Erbschaftsanspruch gegen ihn nach 30 Jahren verjährt ist (Jena FamRZ 08, 642).

I. Nachlassteilung, § 2042 II iVm §§ 752–754.

1. Naturalteilung.

 

Rn 37

Nach § 2042 II mit § 752 1 werden die in der Teilungsmasse befindlichen Gegenstände in Natur geteilt, wenn sie sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Miterben entspr Teile zerlegen lassen. Voraussetzung ist, dass sie sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich teilbar sind. Teilbar sind danach Geld und andere vertretbare Sachen, wenn sie in ausreichender Stückzahl vorhanden sind; Wertpapiere, wenn eine Stückelung möglich ist (RGZ 91, 416); Geldforderungen (BGHZ 52, 99) und auf andere Leistungen gerichtete Forderungen, wenn die Leistung selbst teilbar ist.

 

Rn 38

Die Teile werden, nachdem die in der Teilungsmasse befindlichen Gegenstände zerlegt wurden, den Berechtigten zugeordnet. Nach § 752 2 erfolgt die Teilung durch das Los. Die Zuteilung wird durch Verfügungsgeschäft, dh durch Einigung und Übergabe, Auflassung und Eintragung oder Abtretung, bewirkt.

2. Teilung durch Verkauf.

 

Rn 39

Ist eine Teilung in Natur ausgeschlossen, wird der Gegenstand verkauft und der Erlös unter den Erben verteilt, §§ 2042 II mit 753 I 1, wobei der Verkauf beweglicher Sachen nach den Regeln des Pfandverkaufs, der Verkauf unbeweglicher Sachen durch Zwangsversteigerung nach den Regeln des ZVG erfolgt (MüKo/Schmidt § 753 Rz 15).

 

Rn 40

Forderungen werden nach § 754 eingezogen und die Leistung nach §§ 752, 753 verwertet. Ist eine Einziehung nicht möglich, wird die Forderung nach §§ 753 I 1, 754 verkauft und der Erlös nach § 753 I 1 unter den Erben verteilt. Abw Vereinbarungen der Erben bzw Teilungsanordnungen des Erblasser sind vorrangig zu berücksichtigen.

II. Berichtigung von Forderungen, § 2042 II iVm § 756.

 

Rn 41

Ein Miterbe, der gegen einen anderen Miterben eine Forderung hat, die sich auf die Erbengemeinschaft gründet, kann nach § 2042 II iVm § 756 bei der Auseinandersetzung die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des Auseinandersetzungsguthabens verlangen. Zu diesen Ansprüchen gehören insb: Aufwendungsersatzanspruch aufgrund von Verwaltungsmaßnahmen, Forderungen des Erblassers, die ihm schon vor dem Erbfall gegen den Miterben zustanden und mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft übergegangen sind (RGZ 78, 273). Die Tilgung erfolgt durch Auszahlung an den Gläubigermiterben unter Anrechnung auf das Auseinandersetzungsguthaben des haftenden Miterben (NK-BGB/Eberl-Borges § 2042 Rz 15). Zu beachten ist, dass dieses Vorrecht des Gläubigers im Insolvenzverfahren nach § 84 I 2 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

III. Haftung für Sach- und Rechtsmängel und bei Pflichtverletzungen, § 2042 II iVm § 757.

 

Rn 42

Schließlich haftet jeder Miterbe nach §§ 2042 II iVm 757 für Sach- und Rechtsmängel an den bei der Auseinandersetzung übertragenen Gegenständen wie ein Verkäufer; die §§ 437 ff finden Anwendung. Weist nur einer von mehreren auf einen Miterben übertragenen Gegenstände einen Sachmangel auf, kann der Miterbe von der Erbauseinandersetzungsvereinbarung nicht insgesamt zurücktreten (NK-BGB/Eberl-Borges § 2042 Rz 16).

 

Rn 43

Bei Leistungsstörungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Nachlassgegenstände...

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