Rn 44

Nach der Auseinandersetzung haftet jeder Erbe auch mit seinem Eigenvermögen. Ist die Erbengemeinschaft beendet, kann sie weder durch Vertrag geändert (Ddorf Rpfleger 52, 244) noch durch Rücktritt vom Auseinandersetzungsvertrag oder Erbteilübertragung nach erfolgter Auseinandersetzung (RGZ 134, 296) wiederaufleben (Staud/Löhnig § 2042 Rz 66). Allerdings können alle oder einige Miterben im Wege der Teilungsauseinandersetzung des ausgeschiedenen Nachlassgegenstandes eine andere Gesamterbengemeinschaft begründen (KG DNotZ 52, 84 [BGH 22.11.1951 - IV ZR 37/51]).

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